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UrhG § 54f Meldepflicht

UrhG § 54f Meldepflicht

[ Auszug: (1) Wer Geräte oder Bild- oder Tonträger, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung bestimmt sind, in den Geltun ... ]